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Aufgrund in Prüfungssituationen immer wieder offener Interpretationsfragen sind hier noch einmal die wichtigsten Vorschriften herausgestellt. (Auszug OVP)

 

 

§ 34 Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) ... Sind die unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen. Die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet.

(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Besondere Formen der unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden.

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§ 35 Kolloquium

(1) .... Es soll dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinanderzusetzen, und zeigen, dass er die geforderten fachlichen Standards erreicht hat.

(2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann.

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(5) Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 29 zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.


§ 37
Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

(1) ...

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn

a) das Gesamtergebnis (Absatz 1),
b) die Note in allen Fächern (§ 36 Abs. 1) und
c) die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 34 Abs.1) mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.